Barrierefreiheit für Websites
ab 2025 Pflicht

Menschen mit Behinderung sind kein Mythos: Jede vierte Person in der EU hat eine Behinderung
29,5% der Frauen und 24,4% der Männer – Anteil der Menschen mit Behinderung.

Menschen mit Behinderung sind kein Mythos: Jede vierte Person in der EU hat eine Behinderung
Offizielle Eurostat-Statistik: Anteil der Menschen im Alter von 16 Jahre oder älter mit Behinderung in der EU. Damit sind lang anhaltende Einschränkungen gemeint.

Anbei eine Kurzfassung der Ereignisse für die Barrierefreiheit.

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) tritt am 28. Juni 2025 in Österreich in Kraft und bringt umfassende Änderungen für Webseitenbetreiber mit sich. Hier eine kurze Übersicht darüber, was auf Sie zukommt und welche Maßnahmen erforderlich sind.

Was bedeutet das BaFG für Webseitenbetreiber in Österreich?

Das BaFG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in österreichisches Recht um. Ziel ist es, Barrieren für Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und ihnen besseren Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Für Webseitenbetreiber bedeutet dies:

  • Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele Websites und Online-Shops barrierefrei sein.
  • Die Pflicht gilt für Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten (B2C-Bereich).
  • Ausnahmen gibt es für Mikrounternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme).

Welche Websites müssen barrierefrei sein?

Das Gesetz betrifft vor allem:

  • Online-Shops und E-Commerce-Seiten
  • Websites von Dienstleistern wie Banken, Versicherungen oder Telekommunikationsanbietern
  • Buchungsportale und Ticketsysteme
  • Mobile Apps und digitale Anwendungen

Reine B2B-Websites sind vorerst von der Verpflichtung ausgenommen, wobei Barrierefreiheit auch hier langfristig zum Standard werden könnte.

Entscheidungsbaum für die Umsetzung der Barrierefreiheit: Wer muss die Richtlinie umsetzen?

In einer zunehmend digitalisierten Welt ist die Gestaltung barrierefreier Websites nicht nur aus ethischer Sicht wichtig, sondern ab 2025 auch gesetzlich vorgeschrieben. In unserem Beitrag erläutern wir, warum die barrierefreie Gestaltung im Webdesign essenziell ist und wie Unternehmen von dieser gesetzlichen Vorgabe profitieren können.

Anbei erhalten Sie eine detaillierte Zusammenfassung der Entwicklungen und Anforderungen im Bereich Barrierefreiheit.

Ziel der Barrierefreiheit

Allen Menschen soll die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden. Dies schließt beispielsweise Menschen mit Behinderung, aber auch ältere Personen und Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien ein. Gefordert ist in erster Linie digitale Barrierefreiheit.

Was ist neu?

  • Öffentliche Einrichtungen wie Behörden usw. hatten schon bisher die Pflicht, beispielsweise ihre Internet-Seiten barrierefrei zu gestalten.
  • Dies wird jetzt auf private Wirtschaftsakteure, also Unternehmen ausgeweitet. Es geht dabei sowohl um Produkte als auch um Dienstleistungen. Wir konzentrieren uns bei dieser Betrachtung auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?

Das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) bietet eine wertvolle Möglichkeit, eure Website zu verbessern und gleichzeitig eure Zielgruppe zu vergrößern. Ab 2025 dürfen nur noch digitale Produkte und Dienstleistungen auf den Markt kommen, die barrierefrei gestaltet sind. Wir sind überzeugt: Gut zugängliche, einfache und verständliche Websites betreffen uns alle!

Ab Mitte 2025 gilt für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit. Diese regelt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)). Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um, sodass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Die Regelungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, welche sich wiederum zum großen Teil an den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) orientiert.

 

Barrierefreies Design: Mehr als ein Standard Erreichen Sie mehr Menschen, indem Sie digitale Lösungen schaffen, die niemanden ausschließen.

Was wird benötigt, um Barrierefreiheit zu erreichen?

Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, wenn sie

  • für Menschen mit Behinderung
  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe
  • auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

 

Wie wird Barrierefreiheit definiert

Barrierefreiheit bezieht sich auf die Gestaltung von Umgebungen, Produkten und Dienstleistungen, die für alle Menschen zugänglich sind. Im digitalen Kontext bedeutet dies, dass Websites, Software und mobile Anwendungen behindertengerecht gestaltet werden.

  • Technische Maßnahmen: Anpassung des Codes und der Struktur von Websites und Software, damit sie mit assistierenden Technologien wie Screenreadern und Vergrößerungssoftware kompatibel sind.
  • Visuelle Anpassungen: Bereitstellung von Farbschemata und Schriftgrößen, die für Menschen mit Sehbehinderungen leicht erkennbar sind, einschließlich ausreichender Kontraste.
  • Bedienbarkeit: Navigation ohne Maus, um Menschen mit motorischen Einschränkungen die Nutzung zu ermöglichen.
  • Verständlichkeit: Darstellung von Informationen in klarer und einfacher Sprache, ggf. auch in leichter Sprache.
  • Auditive Anpassungen: Bereitstellung von Untertiteln oder Transkripten von Video- und Audioinhalten für Menschen mit Hörbehinderungen.

 

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BaFG?

Das BaFG gilt für folgende Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden:

  • elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Elemente von Personenverkehrsdiensten wie bspw. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und interaktive Selbstbedienungsterminals (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten nur bei interaktiven Selbstbedienungsterminals)
  • Bankdienstleistungen
  • Software für E-Books
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Das gilt insbesondere für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr:

  • Web-Shops und Apps im E-Commerce
  • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
  • Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tourismusbetriebe, die ihre Dienstleistung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
    Verlage, die digitale Publikationen anbieten
  • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können


Bei Dienstleistungen, also z.B. Online-Shops, werden vor allem erhöhte Informationspflichten gestellt. Sie müssen beispielsweise

  • in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, also neben Schrift zum Beispiel Vorlesefunktion
  • sie müssen auffindbar sein
  • die Texte müssen gut lesbar sein. Dies betrifft Schriftgröße und Kontrast.
  • Die Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird

  • Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
  • E-Book-Lesegeräte

 

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit?

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind zur Barrierefreiheit verpflichtet.

Merkmal eines Kleinstunternehmens

  • Beschäftigt weniger als 10 Personen UND
  • hat höchstens einen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

Beispiele:

  • Ein Hersteller von Ventilatoren - gleich welcher Größe - ist vom Gesetz nicht betroffen. Denn Ventilatoren sind nicht in der Liste der Produkte erfasst.
  • Ein Kosmetikstudio mit 9 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Jahresumsatz ist nicht betroffen. Weder ist die Dienstleistung explizit erfasst noch ist das Unternehmen groß genug.
  • Ein Kosmetikstudio mit 11 Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist betroffen. Denn das Unternehmen ist groß genug und es bietet Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an.
  • Ein Kosmetikstudio mit 8 Beschäftigten, das die Terminbuchung und den Verkauf von Cremes über seine Website anbietet, ist NICHT betroffen. Denn das Unternehmen bietet Dienstleistungen an - keine Produkte - und ist zu klein.
  • Ein Produzent von Selbstbedienungsterminals mit 9 Beschäftigten ist betroffen. Denn hier geht es um ein Produkt und nicht um eine Dienstleistung.

    Quelle: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Werbung-Fairer-Wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/

Fristen für die Umsetzung der Barrierefreiheit

Betroffene Produkte und Dienstleistungen, die neu auf den Markt kommen, müssen ab 28.06.2025 barrierefrei umgesetzt sein. Für bestehende Produkte oder Dienstleistungen gibt es einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren. Für Selbstbedienungsterminals gelten längere Fristen.

Inkrafttreten: 28. Juni 2025
Übergangsfrist: 5 Jahre (für bestehende Produkte/Dienstleistungen)
Ausnahmen:  Dienstleister-Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter, unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz); Strafen: max. 80.000 Euro Verwaltungsstrafe wie ggf. auch Produktrückrufe und Markteleminationen von Produkten / Dienstleistungen bei Nichtumsetzung

Barrierefreiheit bezieht sich auf die Gestaltung von Umgebungen, Produkten und Dienstleistungen, die für alle Menschen zugänglich sind.

Pflicht zur Barrierefreiheit: Was ist zu tun?

  • Ihre Website oder Onlineshop muss den Anforderungen der EN 301 549 entsprechen.
  • Sie müssen eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit” auf Ihrer Internetseite veröffentlichen. Diese Erklärung enthält Informationen darüber, wie Sie die Barrierefreiheit sicherstellen, sowie über die Teile Ihrer Website oder Ihres Onlineshops, welche (noch) nicht barrierefrei sind.
  • Ihre Internetseite muss eine Kontaktmöglichkeit bieten, mit der Nutzer*innen Barrieren melden können.

 

Checkliste zur Barrierefreiheit Ihrer Website

Diese Liste hilft Ihnen, die Barrierefreiheit Ihrer Webseite zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den aktuellen Standards entspricht:

  • Verfügen alle Bilder auf Ihrer Website über aussagekräftige Alt-Texte?
  • Ist die Navigation Ihrer Website intuitiv und benutzerfreundlich gestaltet?
  • Erfüllt Ihre Website die Anforderungen an Kontrastverhältnisse, um auch Nutzern mit Seheinschränkungen eine problemlose Nutzung zu ermöglichen?
  • Sind audiovisuelle Medien mit Untertiteln oder Transkriptionen versehen, sodass sie auch von Menschen mit Hörbeeinträchtigungen genutzt werden können?
  • Ist die Benutzeroberfläche der Website klar und einfach zu bedienen, auch für Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen?
Tools für das Testing eines barrierefreiem Design – Screenreader, Bildschirmlupe und Spracherkennung.
Tools für das Testing eines barrierefreiem Design – Screenreader, Bildschirmlupe und Spracherkennung.

Unser Angebot für eine erfolgreiche Kooperation umfasst

  • Umfassende Beratung zu gesetzlichen Bestimmungen Unsere Spezialisten informieren Sie gründlich über die rechtlichen Vorgaben und Richtlinien zur digitalen Barrierefreiheit.
  • Detaillierte Barrierefreiheitsprüfung Ihrer Website oder App Wir führen eine umfassende Untersuchung Ihrer digitalen Plattformen durch, bei der bis zu 86 Kriterien zur Barrierefreiheit je Ansicht überprüft werden. Sie erhalten eine vollständige Auswertung der Ergebnisse und präzise Vorschläge zur Einhaltung des Barrierefreiheitssgesetzes (BaFG).
  • Optimierung und Anpassung Ihrer digitalen Inhalte Wir begleiten Sie bei der Überarbeitung oder Optimierung Ihrer Website oder Anwendung, um vollständige digitale Barrierefreiheit zu erreichen und den Anforderungen des BFSG gerecht zu werden.

Barrierefreiheit verstehen: BaFG, EN 301 549 und WCAG erklärt

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz BaFG?

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist die Umsetzung des European Accessibility Act in österreichisches Recht. Es wurde am 16. Juni 2021 verabschiedet und tritt nach einer Übergangszeit zum 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet österreichische Unternehmen zur Barrierefreiheit nach dem European Accessibility Act.

 

Was ist die Norm EN 301 549

Die Norm EN 301 549 beschreibt das Vorgehen, um sicherzustellen, dass die Produkte und Dienstleistungen unter dem European Accessibility Act barrierefrei sind. Für Websites und Anwendungen referenziert EN 301 549 direkt den internationalen Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1” auf Level AA.


Was ist die WCAG

Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte („Web Content Accessibility Guidelines”, WCAG) sind eine Sammlung von Prinzipien, Richtlinien und Kriterien, mit denen sich die Barrierefreiheit einer Website und auch Apps überprüfen lassen.

Diese Erfolgskriterien sind in drei Stufen aufgeteilt:

Stufe A (Mindestanforderungen)

Die grundlegenden Anforderungen an eine barrierefreie Website werden erfüllt. Beispielsweise sind Alternativtexte für Bilder vorhanden, sodass Screenreader die Inhalte erkennen können. Diese Stufe stellt sicher, dass die wichtigsten Barrieren beseitigt werden, damit eine Grundnutzung der Website möglich ist.

Stufe AA (erweiterte Anforderungen)

Die Barrierefreiheit wird auf ein höheres Niveau gebracht. Dazu zählen Aspekte wie eine ausreichende Farbkontrastierung von Texten und Hintergrund sowie die Möglichkeit, die Schriftgröße anzupassen. Websites, die Stufe AA erreichen, sind in der Regel für einen größeren Nutzerkreis gut zugänglich.

Stufe AAA (höchste Anforderungen)

Diese Stufe umfasst die strengsten Anforderungen an Barrierefreiheit. Beispielsweise müssen alle Inhalte auch in einfacher Sprache verfügbar sein, und Videos müssen sowohl Untertitel als auch Gebärdensprache beinhalten. Websites, die diese Stufe erreichen, sind so umfassend wie möglich zugänglich, was jedoch nicht immer für alle Inhalte umsetzbar ist.

Quelle Bildwelten: Fabian Scholz